SATZUNG
des Tanz-Sport-Clubs „BLAU-WEISS“ Neustadt a. Rbge. e.V., genehmigt und beschlossen auf der Gründungsversammlung am 27. September 1974 in Neustadt a. Rbge., in der Neufassung vom 13. März 1993.
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
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Der Verein führt den Namen
Tanz-Sport-Club „BLAU-WEISS“ Neustadt e.V.
und hat seinen Sitz in Neustadt a. Rbge.
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Die Vereinsfarben sind blau-weiss.
Der Verein ist am 27. September 1974 gegründet und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Neustadt a. Rbge. unter der Nr. 436 eingetragen.
- Der Verein ist Mitglied im
- Landestanzsportverband Niedersachsen e.V. (NTV), Fachverband im Landessportbund Niedersachsen e.V.,
- Deutscher Tanzsportverband e.V., Spitzenverband im Deutschen Sportbund e.V.,
- Landesportbund Niedersachsen e.V.,
- Sportring der Stadt Neustadt a. Rbge..
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
- Der Verein bezweckt ausschließlich und unmittelbar die Pflege und Förderung des Amateurtanzsportes als Leibesübung für alle Altersstufen sowie die sach- und fachgerechte Ausbildung von Tanzsportlern für den Wettbewerb auf Tanzturnieren.
- Der Verein ist parteipolitisch neutral und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.
§ 3 Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung“.
- Etwaige Überschüsse dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Geldwerte Leistungen an Dritte (Verwaltungsausgaben oder sonstige Zuwendungen oder Vergünstigungen) müssen dem Vereinszweck dienen und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen.
- Zuwendungen an den Verein aus zweckgebundenen Mitteln des Landestanzsportverbandes oder einer anderen Einrichtung oder Behörde dürfen nur für die vorgeschriebenen Zwecke Verwendung finden.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitglieder
Der Verein führt ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.
- Ordentliche Mitglieder sind:
- aktive
- fördernde
wenn sie das 18. Lebensjahr vollendet haben.
- Außerordentliche Mitglieder sind:
- Studenten und Junioren in der Berufsausbildung,
- Jugendliche unter 18 Jahren (Jugendmitglieder)
- Personen, die aufgrund von Verdiensten um den Verein beitragsfrei geführt werden.
Namenvorschläge können von jedem Mitglied unterbreitet werden. Der Vorstand schlägt sie der Mitgliederversammlung zur Wahl vor.
- Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich außerordentlich um den Verein verdient gemacht haben. Die Ernennung erfolgt gemäß Ziffer 2, Abs. c).
§ 5 Erwerb und Erlöschen der Mitgliedschaft
- Der Antrag auf Aufnahme als ordentliches Mitglied bzw. außerordentliches Mitglied ist schriftlich an den Vorstand des Vereins zu richten Minderjährige bedürfen einer schriftlichen ZustimmungsErklärung ihres gesetzlichen Vertreters.
- Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an. Eine evtl. Ablehnung eines Aufnahmeantrags bedarf keiner Begründung.
- Die Mitgliedschaft erlischt mit dem Austritt, Ausschluß, bei Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte oder Tod.
- Der Austritt eines Mitgliedes kann mit einer Frist von 6 Wochen zum Ende eines Quartals- durch eingeschriebene, schriftliche Mitteilung an den Vorstand – erklärt werden.
- Der Ausschluß eines Mitgliedes kann jederzeit nach schriftl. Begründetem Antrag eines ordentlichen Mitgliedes durch Mehrheitsbeschluß des Vorstandes – nach Anhören eines Ehrenrates – erfolgen.
Vor Beschlußfassung ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
- Der Ausschluß bedarf dann keines schriftlich begründeten Antrags, wenn das Mitglied mit seinen Beitragszahlungen mehr Als 3 Monate in Verzug ist und auch nach Mahnung durch eingeschriebenen Brief innerhalb einer weiteren Frist von 14 Tagen nicht gezahlt hat.
- Bei Ende einer Mitgliedschaft werden alle Verpflichtungen gegenüber dem Verein sofort fällig.
§ 6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- die Jugendversammlung
§ 7 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung besteht aus den ordentlichen, außerordentlichen und Ehrenmitgliedern.
- In der Mitgliederversammlung sind alle Vereinsmitglieder stimmberechtigt, soweit sie das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmübertragung eines Mitgliedes auf ein anderes Mitglied ist nicht zulässig.
- Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) tritt jährlich nach Ablauf eines Geschäftsjahres bis spätestens 31. März zusammen und wird vom Vorstand mit einer Frist von 3 Wochen unter Bekanntmachung der Tagesordnung einberufen.
Die Einberufung erfolgt schriftlich und durch Aushang im offiziellen Vereinsschaukasten. Dringlichkeitsanträge können auf der Mitgliedsversammlung gestellt und behandelt werden wenn mindestens 2/3 der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder sich für den Antrag aussprechen.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Beschluß des Vorstandes oder auf schriftlichen Antrag von mindestens l/3 der stimmberechtigten Mitglieder entsprechend den Bestimmungen für die Einberufung einer ordentlichen Mitgliederversammlung – jedoch mit einer Frist von 10 Tagen – einzuberufen.
- der ordentlichen Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) obliegt
- obligatorisch:
- Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und des Berichts des Kassenprüfers.
- Beschluß über die Entlastung des gesamten Vorstandes.
- Wahl des neuen Vorstandes gemäß § 8 Ziff. l.
- Wahl von 2 Kassenprüfern.
- Beschluß über den neuen Haushaltsplan.
- bei Bedarf:
- Beschluß über Satzungsänderungen
- Entscheidung über eingereichte Anträge
- Wahl. von Mitgliedern gemäß § 4 Ziff. 2 c
- Ernennung von Ehrenmitgliedern gemäß § 4 Ziff. 3.
- Beschlußfassung über die Höhe von Beiträgen, Gebühren oder Umlagen.
- Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins.
- Die Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Für die Feststellung der Stimmenmehrheit ist allein das Verhältnis der abgegebenen Ja- zu den Nein-Stimmen maßgebend.
Stimmenthaltungen und ungültig abgegebene Stimmen bleiben außer Betracht.
- Satzungsänderungen können von der Mitgliederversammlung nur mit einer Stimmenmehrheit von 2/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
- Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren.
Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und einem zweiten Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.
§ 8 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer, dem Sportwart dem Jugendwart und einem Beisitzer.
Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
Sie werden für die Dauer von zwei Jahren von der ordentlichen Mitgliederversammlung – ausgenommen der Jugendwart – gewählt und zwar:
im ersten Jahr: 1. Vorsitzender
Schriftführer
Sportwart.
im zweiten Jahr: stellvertretender Vorsitzender
Schatzmeister
Beisitzer.
Ihre Wiederwahl ist zulässig.
- Vorstandsmitglied kann jedes ordentliche, außerordentliche oder Ehrenmitglied des Vereins werden, wenn es das 18. Lebensjahr vollendet hat. (Außer Jugendwart und dessen Stellvertreter, die das 16. Lebensjahr vollendet haben müssen.)
Mitglieder des Vorstandes dürfen nicht gleichzeitig einer anderen Vereinigung angehören, die Gesellschaftstanz oder Turniertanzsport in gleicher Form wie der TSC Blau-Weiß betreibt.
- Der Vorstand führt die Geschäfte, leitet die Mitgliederversammlung, berichtet der Mitgliederversammlung und unterbreitet ihr den Haushaltsplan.
- Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende.
Im Verhinderungsfalle, der nicht nachgewiesen werden muß, können einer oder beide von ihnen durch ein anderes Vorstandsmitglied – mit Ausnahme des Jugendwartes – vertreten werden.
- Die Vorstandsmitglieder können jederzeit durch Mehrheitsbeschluß einer Mitgliederversammlung abberufen werden.
- Im Falle des Ausscheidens eines Vorstandsmitgliedes ergänzt sich der Vorstand durch Zuwahl.
- Der Vorstand beschließt verbindlich mit Stimmenmehrheit.
Er ist beschlußfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist.
§ 9 Jugendversammlung
- Die Jugendversammlung umfaßt die außerordentlichen Mitglieder des Vereins unter 18 Jahren (Jugendmitglieder).
- Vor jeder ordentlichen Mitgliederversammlung hat eine Jugendversammlung stattzufinden.
Sie ist vom Jugendwart entsprechend den Bestimmungen für die Einberufung einer ordentlichen Mitgliederversammlung einzuberufen.
- Eine außerordentliche Jugendversammlung ist auf schriftlichen Antrag von mindestens l/3 der Jugendmitglieder, entsprechend den Bestimmungen für die Einberufung einer Jugendversammlung – jedoch mit einer Frist von 10 Tagen – einzuberufen.
- Die Jugendversammlung wird vom Jugendwart geleitet.
Sie wählt den Jugendwart und einen Stellvertreter. Beide müssen die Voraussetzungen des § 8 Ziff. 2 erfüllen.
- Die Jugendversammlung faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit entsprechend den Bestimmungen des § 7 Ziff. 6. Jedes Jugendmitglied hat eine Stimme. Stimmenübertragung auf ein anderes Mitglied ist nicht zulässig.
§ 10 Beiträge
- Zur Durchführung seiner Aufgaben erhebt der Verein Aufnahmegebühren und Beiträge, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt werden.
Gebühren für besondere Leistungen können nach Mehrheitsbeschluß der Mitgliederversammlung erhoben werden.
- Bleibt ein Mitglied mit seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein gemäß § 5 Ziff. 6 im Rückstand, verliert er das Recht zur Teilnahme am Training und den Vereinsveranstaltungen sowie das Stimmrecht.
- Bei Wiedereintritt ehemaliger Mitglieder kann die Aufnahmegebühr erlassen werden.
§ 11 Kassenprüfer
- Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt auf die Dauer von einem Jahr 2 Kassenprüfer.
Diese haben die Kasse des Vereins mindestens zweimal im Jahre zu prüfen. Sie prüfen den Jahresabschluß und teilen das Ergebnis dem Vorstand vor der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung mit.
- Auf der Mitgliederversammlung berichten sie über das Ergebnis ihrer Prüfungen.
Sie stellen den Antrag auf Entlastung, wenn die Voraussetzungen dafür gegeben sind.
§ 12 Verbindlichkeit von Ordnungen des Deutschen Tanzsportverbandes e.V.
- Für alle Mitglieder des Vereins sind die
- Turnier- und Sportordnung des Deutschen Tanzsportverbandes e.V.
- die Schiedsordnungen des Deutschen Tanzsportverbandes e.V. in ihrer jeweiligen Fassung unmittelbar verbindlich.
- Die vorgenannten Ordnungen sind nicht Bestandteil dieser Satzung.
§ 13 Auflösung des Vereins
Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder. Bei Auflösung des Vereins, oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Neustadt a. Rbge., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
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